Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei ihm zudem im Rahmen der Zusammenfassung am Ende des FinZ-Set-Protokolls nicht eröffnet worden, weshalb er auch nicht nachgefragt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11).