Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Vereitelung begehen wollen. Er sei aufgrund der Äusserung des Polizisten und des positiven Schnelltests der Ansicht gewesen, dass er die Blut- und Urinprobe ohne weitere Konsequenzen nicht machen müsse. Die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg erörterte Bedeutung von "freiwillig" im Sinne, dass die Zwangsmassnahme nicht unter Zwang durchgesetzt werde, sei nicht verständlich. Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei ihm zudem im Rahmen der Zusammenfassung am Ende des FinZ-Set-Protokolls nicht eröffnet worden, weshalb er auch nicht nachgefragt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung;