Er könne sich nicht einfach auf den Standpunkt stellen, dass ihn das nicht interessiert habe. Die Stopp-Thematik sei vorliegend nicht relevant. Die Nennung des Tatbestands von Art. 91a SVG in Ziff. 20 lit. f des FinZ-Set-Protokolls sei im Übrigen nicht nötig, da hierfür mit Ziff. 15 eine gesonderte Rubrik (inkl. der vorzunehmenden Belehrung) vorgesehen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 und 10).