mit körperlicher Gewalt durchgesetzt werde. Im Falle einer Verweigerung hätten jedoch die in Ziff. 15 FinZ-Set genannten Folgen gedroht, welche dem Beschuldigten eröffnet worden seien. Der Beschuldigte habe daher nicht annehmen dürfen, dass die angeordnete Blut- und Urinprobe freiwillig sei. Im Übrigen habe der Beschuldigte gemäss dem FinZ-Set-Protokoll auch das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss nicht anerkannt. Sein Argument, die Strafe sei schon festgestanden, sei daher widersprüchlich. Dem Beschuldigten sei Ziff. 15 FinZ-Set vorgelesen worden. Er könne sich nicht einfach auf den Standpunkt stellen, dass ihn das nicht interessiert habe.