2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf die bisherigen Ausführungen und führte zudem zusammengefasst aus, dass der Sachverhalt aufgrund der Akten klar gewesen sei, weshalb die Befragung des Polizisten nicht nötig gewesen sei. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Polizist Ziff. 15 FinZ-Set ausgefüllt habe, ohne den Beschuldigten zuvor tatsächlich belehrt und zur Stellungnahme aufgefordert zu haben. Die Blut- und Urinprobe sei "ohne Zwang" angeordnet worden, was bedeute, dass sie nicht -8-