Der Beschuldigte sei der Ansicht gewesen, dass die Blut- und Urinprobe auch später durchgeführt werden könnte. Er habe nach der schriftlichen Bestätigung der Anordnung vergeblich auf ein Aufgebot zur Blut- und Urinprobe gewartet. Der Beschuldigte habe nicht bestätigt, dass der Polizist genau Ziff. 15 des FinZ-Sets vorgelesen habe, sondern einfach etwas in der Art. Daraus, dass der Beschuldigte sich nicht zu Ziff. 15 geäussert habe, lasse sich nichts ableiten, zumal der Beschuldigte hierzu aufgrund der Erklärung des Polizisten keinen Anlass gesehen habe.