Auf Seite 7 des FinZ-Set werde der Straftatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht aufgeführt, woraus sich ergebe, dass dem Polizisten die Folgen der Verweigerung der Blutund Urinprobe nicht klar gewesen seien und er diese dem Beschuldigten auch nicht eröffnet habe. Die Verweigerung beweise bereits, dass der Beschuldigte falsch bzw. mangelhaft informiert worden sei, zumal eine informierte Person eine durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinprobe nicht verweigern würde. Der Beschuldigte sei der Ansicht gewesen, dass die Blut- und Urinprobe auch später durchgeführt werden könnte.