Er habe nur mitbekommen, dass der Polizist telefoniert habe und habe im Nachhinein vermutet, dass es sich um ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft gehandelt habe. Auf Seite 7 des FinZ-Set werde der Straftatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht aufgeführt, woraus sich ergebe, dass dem Polizisten die Folgen der Verweigerung der Blutund Urinprobe nicht klar gewesen seien und er diese dem Beschuldigten auch nicht eröffnet habe.