Es habe aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschuldigten kein Anlass für eine Befragung des Polizisten vor Vorinstanz gegeben. Der Beschuldigte habe auf die Blut- und Urinprobe verzichtet, da er zeitnah zur Arbeit habe kommen wollen. Er habe damit nicht wissen können, dass er sich mit der Verweigerung der Blut- und Urinprobe strafbar machen würde. Er sei nicht korrekt informiert worden. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass das Fahren in fahrunfähigem Zustand aufgrund des Schnelltests bereits festgestanden sei und die Blut- und Urinprobe höchstens eine Bestätigung darstellen würde, was ihm nicht eingeleuchtet habe.