2.3. Mit Berufungsantwort wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschuldigte die Unterschrift nicht mangels Kooperationsbereitschaft verweigert habe, sondern weil er sich aufgrund des anfänglich erhobenen Vorwurfs des Überfahrens des Stopps ungerecht behandelt gefühlt habe. Ob bzw. was der Polizist dem Beschuldigten vorgelesen habe, sei nicht entscheidend. Gemäss den Akten und den Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung habe der Polizist auf entsprechende Nachfrage verneint, dass der Beschuldigte die Blut- und Urinprobe machen müsse. Es habe aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschuldigten kein Anlass für eine Befragung des Polizisten vor Vorinstanz gegeben.