15 des FinZ-Sets vorgelesen worden sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei dem Beschuldigten damit auch die mögliche Bestrafung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei entsprechender Weigerung eröffnet worden. Es habe unter dieser Ziffer auch die Möglichkeit bestanden, Stellung zu nehmen, was der Beschuldigte unterlassen habe. Im Übrigen habe der Beschuldigte mit seiner Unterschrift bestätigt, vom gesamten FinZ-Set Kenntnis genommen zu haben und nicht nur von Seite 7. Der Vermerk, dass der Beschuldigte die Unterschrift verweigert habe, liege vor. Ein entsprechender Grund sei auch angegeben worden ("keine Angaben").