2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte mit Berufungsbegründung zusammengefasst aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Polizist mit seinem (vom Beschuldigten behaupteten) Verhalten die Freiwilligkeit der Blut- und Urinprobe in Aussicht gestellt habe bzw. dass der Beschuldigte hiervon habe ausgehen dürfen. Die Vorinstanz hätte den Polizisten zum Wortlaut seiner Äusserung befragen müssen. Der Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt, dass ihm der Polizist Ziff. 15 des FinZ-Sets vorgehalten habe. Auch die Vorinstanz habe festgestellt, dass dem Beschuldigten der Text aus Ziff. 15 des FinZ-Sets vorgelesen worden sei.