Zudem sei dem Beschuldigten dieser Straftatbestand gemäss Formular nicht korrekt eröffnet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht verstanden habe, dass ihm dieser zusätzlich zu den anderen Vorwürfen vorgeworfen worden sei. Insgesamt sei aufgrund der ungenügenden Dokumentation von den Schilderungen des Beschuldigten auszugehen, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass seine Weigerung, eine Blut- und Urinprobe abzugeben, als gesonderter Straftatbestand geahndet und als Vergehen bestraft werden könnte. Er habe die Blut- und Urinprobe nicht grundsätzlich verweigern, sondern dieser Anordnung zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen wollen.