2. 2.1. Die Vorinstanz ging zusammengefasst gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass der Beschuldigte den vom Polizisten vorgelesenen Text (FinZ-Set Ziff. 15) nicht richtig verstanden und nicht realisiert habe, dass er sich durch die Verweigerung der Abnahme einer Blut- und -6-