1. Angefochten ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG und entsprechend auch die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Unangefochten geblieben und damit auch nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind dagegen der Schuldspruch wegen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die hierfür ausgesprochene Busse sowie die Einziehung.