"Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Dispositivs zusätzlich wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 160.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 2'900.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage) und zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen." -5- 3.2. Mit Verfügung vom 30. August 2024 ordnete die Verfahrensleiterin die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens an.