2. Der Beschuldigte ist schuldig des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Sachverhalt 1). 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen. -4-