Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.198 (ST.2023.85; STA.2023.3047) Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1979, von Rapperswil BE, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […] Gegenstand Widerhandlung gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 26. September 2023 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten und erhob folgende Tat- vorwürfe: "Sachverhalt 1: Konsum von Betäubungsmitteln Art. 19a Ziff. 1 BetmG […] Sachverhalt 2: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit Art. 91a Abs. 1 SVG Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die angeordnet war, vereitelt. Der Beschuldigte führte am 27. Juli 2023, 07.58 Uhr, den Personenwa- gen aaa, in Q._____, auf der Hauptstrasse, als er von der Regionalpo- lizei Oberes Fricktal angehalten und kontrolliert wurde. Da Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum beim Beschuldigten bestanden – u.a. flatternde Augenlider, wässerig/glänzende Augen, zittrige Hände – wurde ein Drugwipe-Test vorgenommen, der positiv auf Cannabis aus- fiel. Der zuständige Staatsanwalt ordnete daraufhin am 27. Juli 2023 um 8.21 Uhr eine Blut- und Urinprobe und eine ärztliche Untersuchung an. Der Beschuldigte verweigerte in der Folge in R._____ wissentlich und willentlich die Durchführung einer Blut- und Urinprobe, obwohl er ausdrücklich auf die Strafbarkeit einer solchen Weigerung aufmerksam gemacht wurde. Ort: Q._____, S-Strasse (Anhaltung) R._____ (Vereitelung) Zeit: Donnerstag, 27. Juli 2023" Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschul- digten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 160.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'900.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 19 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). -3- 1.2. Der Beschuldigte erhob am 3. Oktober 2023 Einsprache gegen den ihm am 29. September 2023 zugestellten Strafbefehl. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 hielt er an der Einsprache fest. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies den Strafbefehl am 26. Oktober 2023 zur Durchführung des Hauptverfahrens als Anklage- schrift an das Bezirksgericht Laufenburg. 2. 2.1. Am 28. März 2024 fand vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Laufen- burg die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte be- fragt wurde. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Einziehung und Vernichtung des sichergestellten angerauchten Joints. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte mit Urteil vom 28. März 2024: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Sachverhalt 2). 2. Der Beschuldigte ist schuldig des Konsums von Betäubungsmitteln ge- mäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Sachverhalt 1). 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestim- mung sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheits- strafe von 1 Tag vollzogen. -4- 5. 5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 62.50 g) den Spesen von Fr. 126.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 1'100.00 Total Fr. 2'288.50 5.2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 6. Dem Verteidiger des Beschuldigten, MLaw Emanuel Suter, Rechtsanwalt in Frick, wird eine Entschädigung von Fr. 2'677.00 (inkl. Fr. 198.20 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 7. Der sichergestellte, angerauchte Joint wird gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und vernichtet." 2.3. Mit Eingabe vom 8. April 2024 meldete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg gegen das ihr gleichentags im Dispositiv zugestellte Urteil die Berufung an. 3. 3.1. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 21. August 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Eingabe vom 21. August 2024 (Postaufgabe 22. August 2024) die Berufung und bean- tragte: "Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 des vo- rinstanzlichen Dispositivs zusätzlich wegen Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu je CHF 160.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 2'900.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage) und zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen." -5- 3.2. Mit Verfügung vom 30. August 2024 ordnete die Verfahrensleiterin die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens an. 3.3. Mit Eingabe vom 13. September 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf eine Anschlussberufung verzichte und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. 3.4. Mit Eingabe vom 19. September 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die vorgängige Berufungsbegründung und er- suchte um Gutheissung der Berufung. 3.5. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 erstattete der Beschuldigte die vorgän- gige Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 3.6. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Parteivorträge anlässlich der mündlichen Verhandlung auf eine schriftliche Stellungnahme. 3.7. Am 18. Februar 2025 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Die Parteien hielten an ihren bisherigen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG und entsprechend auch die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Unangefochten geblieben und damit auch nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind dagegen der Schuld- spruch wegen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die hierfür ausgesprochene Busse sowie die Einziehung. 2. 2.1. Die Vorinstanz ging zusammengefasst gestützt auf die Aussagen des Be- schuldigten davon aus, dass der Beschuldigte den vom Polizisten vorgele- senen Text (FinZ-Set Ziff. 15) nicht richtig verstanden und nicht realisiert habe, dass er sich durch die Verweigerung der Abnahme einer Blut- und -6- Urinprobe strafbar mache. Der Polizist habe die Frage des Beschuldigten, ob er der Anordnung nachkommen müsse, verneint und habe ihm unmit- telbar nach dem positiven Schnelltest einen Führerausweisentzug von ei- nem Monat angedroht. Der Beschuldigte sei entsprechend davon ausge- gangen, dass die Blut- und Urinprobe freiwillig und der Führerausweisent- zug seine einzige Strafe sei. Anschliessend sei dem Beschuldigten Ziff. 15 des FinZ-Sets vorgelesen worden und es sei ihm erneut ein Führerauswei- sentzug von einem Monat angekündigt worden. Dem Formular lasse sich nicht entnehmen, ob bzw. wie der Beschuldigte von der Strafnorm der Ver- eitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Kenntnis genommen habe und weshalb er die Unterschrift verweigert habe. Zudem sei dem Beschuldigten dieser Straftatbestand gemäss Formular nicht kor- rekt eröffnet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht ver- standen habe, dass ihm dieser zusätzlich zu den anderen Vorwürfen vor- geworfen worden sei. Insgesamt sei aufgrund der ungenügenden Doku- mentation von den Schilderungen des Beschuldigten auszugehen, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass seine Weigerung, eine Blut- und Urin- probe abzugeben, als gesonderter Straftatbestand geahndet und als Ver- gehen bestraft werden könnte. Er habe die Blut- und Urinprobe nicht grund- sätzlich verweigern, sondern dieser Anordnung zu einem späteren Zeit- punkt nachkommen wollen. Insgesamt habe der Beschuldigte nicht vor- sätzlich gehandelt (vorinstanzliches Urteil E. 2.6 und 2.7.2.2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte mit Berufungsbe- gründung zusammengefasst aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Polizist mit seinem (vom Beschuldigten behaupteten) Verhalten die Freiwil- ligkeit der Blut- und Urinprobe in Aussicht gestellt habe bzw. dass der Be- schuldigte hiervon habe ausgehen dürfen. Die Vorinstanz hätte den Poli- zisten zum Wortlaut seiner Äusserung befragen müssen. Der Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt, dass ihm der Polizist Ziff. 15 des FinZ-Sets vorgehalten habe. Auch die Vorinstanz habe festgestellt, dass dem Beschuldigten der Text aus Ziff. 15 des FinZ-Sets vorgelesen worden sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei dem Beschuldigten damit auch die mögliche Bestrafung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei entsprechender Weigerung eröff- net worden. Es habe unter dieser Ziffer auch die Möglichkeit bestanden, Stellung zu nehmen, was der Beschuldigte unterlassen habe. Im Übrigen habe der Beschuldigte mit seiner Unterschrift bestätigt, vom gesamten FinZ-Set Kenntnis genommen zu haben und nicht nur von Seite 7. Der Ver- merk, dass der Beschuldigte die Unterschrift verweigert habe, liege vor. Ein entsprechender Grund sei auch angegeben worden ("keine Angaben"). Der Dokumentationspflicht sei damit ausreichend Rechnung getragen worden. Der Beschuldigte habe somit vorsätzlich gehandelt, als er sich entschieden habe, die Blut- und Urinprobe zu verweigern. -7- 2.3. Mit Berufungsantwort wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Be- schuldigte die Unterschrift nicht mangels Kooperationsbereitschaft verwei- gert habe, sondern weil er sich aufgrund des anfänglich erhobenen Vor- wurfs des Überfahrens des Stopps ungerecht behandelt gefühlt habe. Ob bzw. was der Polizist dem Beschuldigten vorgelesen habe, sei nicht ent- scheidend. Gemäss den Akten und den Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung habe der Polizist auf entsprechende Nachfrage ver- neint, dass der Beschuldigte die Blut- und Urinprobe machen müsse. Es habe aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschuldigten kein Anlass für eine Befragung des Polizisten vor Vorinstanz gegeben. Der Beschuldigte habe auf die Blut- und Urinprobe verzichtet, da er zeitnah zur Arbeit habe kommen wollen. Er habe damit nicht wissen können, dass er sich mit der Verweigerung der Blut- und Urinprobe strafbar machen würde. Er sei nicht korrekt informiert worden. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass das Fahren in fahrunfähigem Zustand aufgrund des Schnelltests bereits festgestanden sei und die Blut- und Urinprobe höchstens eine Bestätigung darstellen würde, was ihm nicht eingeleuchtet habe. Er habe nur mitbekom- men, dass der Polizist telefoniert habe und habe im Nachhinein vermutet, dass es sich um ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft gehandelt habe. Auf Seite 7 des FinZ-Set werde der Straftatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht aufgeführt, woraus sich ergebe, dass dem Polizisten die Folgen der Verweigerung der Blut- und Urinprobe nicht klar gewesen seien und er diese dem Beschuldigten auch nicht eröffnet habe. Die Verweigerung beweise bereits, dass der Be- schuldigte falsch bzw. mangelhaft informiert worden sei, zumal eine infor- mierte Person eine durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinprobe nicht verweigern würde. Der Beschuldigte sei der Ansicht gewe- sen, dass die Blut- und Urinprobe auch später durchgeführt werden könnte. Er habe nach der schriftlichen Bestätigung der Anordnung vergeblich auf ein Aufgebot zur Blut- und Urinprobe gewartet. Der Beschuldigte habe nicht bestätigt, dass der Polizist genau Ziff. 15 des FinZ-Sets vorgelesen habe, sondern einfach etwas in der Art. Daraus, dass der Beschuldigte sich nicht zu Ziff. 15 geäussert habe, lasse sich nichts ableiten, zumal der Beschul- digte hierzu aufgrund der Erklärung des Polizisten keinen Anlass gesehen habe. 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf die bisherigen Ausführungen und führte zu- dem zusammengefasst aus, dass der Sachverhalt aufgrund der Akten klar gewesen sei, weshalb die Befragung des Polizisten nicht nötig gewesen sei. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Polizist Ziff. 15 FinZ-Set ausgefüllt habe, ohne den Beschuldigten zuvor tatsächlich belehrt und zur Stellungnahme aufgefordert zu haben. Die Blut- und Urin- probe sei "ohne Zwang" angeordnet worden, was bedeute, dass sie nicht -8- mit körperlicher Gewalt durchgesetzt werde. Im Falle einer Verweigerung hätten jedoch die in Ziff. 15 FinZ-Set genannten Folgen gedroht, welche dem Beschuldigten eröffnet worden seien. Der Beschuldigte habe daher nicht annehmen dürfen, dass die angeordnete Blut- und Urinprobe freiwillig sei. Im Übrigen habe der Beschuldigte gemäss dem FinZ-Set-Protokoll auch das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss nicht anerkannt. Sein Ar- gument, die Strafe sei schon festgestanden, sei daher widersprüchlich. Dem Beschuldigten sei Ziff. 15 FinZ-Set vorgelesen worden. Er könne sich nicht einfach auf den Standpunkt stellen, dass ihn das nicht interessiert habe. Die Stopp-Thematik sei vorliegend nicht relevant. Die Nennung des Tatbestands von Art. 91a SVG in Ziff. 20 lit. f des FinZ-Set-Protokolls sei im Übrigen nicht nötig, da hierfür mit Ziff. 15 eine gesonderte Rubrik (inkl. der vorzunehmenden Belehrung) vorgesehen sei (Protokoll Berufungsver- handlung S. 9 und 10). 2.5. Der Beschuldigte liess in der Berufungsverhandlung zusammengefasst er- neut vorbringen, dass er die Mitwirkung lediglich zeitweise verweigert habe, da er sich wegen des angeblichen Überfahrens des Stopps ungerechtfertigt behandelt gefühlt habe. Der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt könne ohne die (von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht bean- tragte) Befragung des Polizisten nicht in Zweifel gezogen werden. Er habe lediglich angegeben, es sei möglich, dass ihm der Text gemäss Ziff. 15 FinZ-Set vorgelesen worden sei. Bestätigt habe er dies jedoch nicht. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Vereitelung begehen wollen. Er sei auf- grund der Äusserung des Polizisten und des positiven Schnelltests der An- sicht gewesen, dass er die Blut- und Urinprobe ohne weitere Konsequen- zen nicht machen müsse. Die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg erörterte Bedeutung von "freiwillig" im Sinne, dass die Zwangs- massnahme nicht unter Zwang durchgesetzt werde, sei nicht verständlich. Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei ihm zudem im Rahmen der Zusammenfassung am Ende des FinZ-Set-Protokolls nicht eröffnet worden, weshalb er auch nicht nachgefragt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 11). 3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschuldigten der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme vom 27. Juli 2023 (dokumentiert in Ziff. 20 FinZ-Set-Protokoll act. 20 f.) nicht vorgehalten wurde und er sich entsprechend vor Erlass des Strafbefehls nicht dazu äussern konnte, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme vor Erlass des Strafbefehls ist gesetzlich lediglich vorgeschrieben, wenn eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zu erwarten ist (Art. 352a StPO), was vorliegend nicht der Fall war. In den übrigen Fällen ist bei einem -9- anderweitig ausreichend abgeklärten Sachverhalt (Art. 352 Abs. 1 StPO) keine Einvernahme der beschuldigten Person durch die Untersuchungsbe- hörden verlangt. Mit der Möglichkeit der Einsprache gegen einen Strafbe- fehl (vgl. Art. 354 StPO), welche eine gerichtliche Überprüfung mit voller Kognition zur Folge hat, wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 1.2). 4. 4.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ge- mäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeug- führer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer an- deren vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzli- chen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Ver- haltensweisen des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand bzw. das Widersetzen. Die Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch die Tathandlung des Widersetzens ist ein Erfolgsdelikt. Danach ist der Tatbestand erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vor- gesehenen spezifischen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeit- punkt durch aktiven oder passiven Widerstand des Täters verunmöglicht wird. Kann jedoch die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich ein vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Der Tatbestand von Art. 91a SVG kann auch bei anfänglicher Weigerung des Betroffenen nicht als erfüllt betrachtet werden, wenn dieser später noch in eine andere Massnahme, z.B. die Blutprobe, einwilligt. Mithin ist die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG erst erfüllt, wenn der Zustand des Betroffenen definitiv nicht mehr zuverlässig festge- stellt werden kann (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1). Die Anordnung einer Blutentnahme und Urinabgabe ist eine Zwangsmass- nahme (Art. 251 f. StPO; 5. Titel: Zwangsmassnahmen, 4. Kapitel: Durch- suchungen und Untersuchungen; BGE 143 IV 313 E. 5.2) und muss ge- mäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. - 10 - Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Ate- malkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV; BGE 146 IV 88 E. 1.4.1 m.w.H.). Art. 13 SKV enthält jedoch keine Strafbarkeitsbedin- gung, sondern regelt vielmehr den Ablauf des Verfahrens (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). 4.2. Gemäss dem Polizeirapport vom 22. August 2023 und dem FinZ-Set-Pro- tokoll vom 27. Juli 2023 wurde der Beschuldigte am 27. Juli 2023 um 07.58 Uhr anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten. Aufgefallen war er auf- grund eines abrupten Abbremsens bei einem Stoppsignal (act. 16). Auf- grund des Marihuanageruchs im Fahrzeug sei ein Vortest sowie – nachdem dieser u.a. Schwanken beim Standtest, zitternde Hände und flackernde Au- genlider ergeben habe – um 08.10 Uhr ein Drugwipe-Test durchgeführt worden, welcher ein positives Ergebnis auf Cannabis angegeben habe. Im Fahrzeug sei ein angerauchter Joint aufgefunden worden. Die ebenfalls durchgeführte Alkoholmessung habe 0.00 Promille ergeben. Der Pikett- Staatsanwalt sei informiert worden und habe um 08.21 Uhr die Abnahme einer Blut- und Urinprobe (ohne Zwang) angeordnet (act. 11 f. und 15 ff., insb. FinZ-Set 14 [act. 18]). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg vom 27. Juli 2023 wurde die zunächst mündlich ange- ordnete Blut- und Urinprobe schriftlich bestätigt (act. 8 f.). Gemäss den Akten füllte der zuständige Polizist Ziff. 15 des FinZ-Set-Pro- tokolls ("Dokumentation bei Verweigerung der durch den/die Staatsanwalt/- anwältin angeordnete/n Massnahme/n"), in welcher auf die Folgen der Ver- weigerung der Blut- und Urinprobe trotz staatsanwaltschaftlicher Anord- nung, insbesondere die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe gemäss Art. 91a SVG sowie den Führerausweisentzug für mindestens drei Monate gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG verwiesen wird, am 27. Juli 2023 aus und hielt insbesondere fest, dass der Beschuldigte keine Angaben zu den Gründen der Verweigerung gemacht und auch die hierfür vorgesehene Unterschrift verweigert habe. Der Polizist bestätigte mit sei- ner Unterschrift, dass der Beschuldigte über die angeordnete Blut- und Urinprobe informiert worden sei, dass ihm die Folgen der Verweigerung er- öffnet worden seien und dass sich der Beschuldigte dennoch geweigert habe, sich der Blut- und Urinprobe zu unterziehen (act. 18). Beim sogenannten "FinZ-Set" handelt es sich um eine Kombination aus polizeilichem Rapport und polizeilicher Einvernahme. Das FinZ-Set stellt, gleich wie ein Polizeirapport, ein Beweismittel dar. Die Verweigerung der Unterschrift durch die beschuldigte Person ändert nichts an der - 11 - Verwertbarkeit der Depositionen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2023 vom 15. November 2023 E. 1.4.2). Die (in Ziff. 15 FinZ-Set dokumentierte) Verweigerung der Blut- und Urin- probe wird vom Beschuldigten nicht bestritten (Protokoll HV act. 52 und 54). Entsprechend wurde beim Beschuldigten in der Folge keine Blutprobe entnommen und kein Urin asserviert (act. 18 f.). 4.3. Die zunächst mündlich erfolgte und schliesslich schriftlich bestätigte Anord- nung der Blut- und Urinprobe basiert damit auf äusseren Auffälligkeiten und erfolgte somit rechtmässig, was im Berufungsverfahren auch nicht bestrit- ten wurde. Mit der Weigerung, sich der Blut- und Urinprobe zu unterziehen, verhin- derte der Beschuldigte, dass auf diese Weise eine allfällige Fahrunfähigkeit festgestellt werden konnte, zumal hierfür eine zeitnahe Abnahme der Blut- und Urinprobe erforderlich gewesen wäre. Der Einwand des Beschuldigten im Berufungsverfahren, dass er die Blut- und Urinprobe nicht endgültig ver- weigert, sondern nach der schriftlichen Bestätigung der angeordneten Massnahme vergeblich auf ein Aufgebot gewartet habe, ist damit unbehel- flich, zumal mehrere Tage später keine zuverlässige Feststellung des Zu- stands des Beschuldigten und damit der Fahrfähigkeit bzw. Fahrunfähigkeit mittels einer Blut- und Urinprobe mehr möglich war. Im Übrigen steht dieser Einwand des Beschuldigten im Widerspruch zu seinen Aussagen, dass er die Massnahme als freiwillig und unnötig angesehen und deshalb verwei- gert habe (act. 54 f.). Der durchgeführte (positiv ausgefallene) Betäubungs- mittelvortest war für die Ermittlung der Fahrunfähigkeit nicht geeignet, da solche Tests lediglich "positiv" bzw. "negativ" anzeigen können, der exakte medizinische Zustand einer Person damit jedoch nicht festgestellt werden kann (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.6.2). Der Beschuldigte verhinderte mit sei- nem Verhalten die beweissichere Ermittlung einer allfälligen Fahrunfähig- keit endgültig. Der objektive Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG ist damit erfüllt. Dass eine Blut- und Urinprobe zeitnah und nicht erst mehrere Tage nach der Fahrt abzunehmen ist, um ein aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten, ist angesichts des fortlaufenden Abbaus von Substanzen offensichtlich und musste auch dem Beschuldigten bekannt sein. Dass er sich am 27. Juli 2023 dennoch weigerte, sich der angeordneten Blut- und Urinprobe zu un- terziehen, lässt darauf schliessen, dass er zumindest in Kauf nahm, mit seinem Verhalten die Feststellung der Fahrfähigkeit bzw. Fahrunfähigkeit im Fahrzeitpunkt zu verhindern. Damit handelte der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch vorsätzlich. - 12 - Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ist damit erfüllt. 5. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. 6. 6.1. Der Beschuldigte macht geltend, er sei von der Freiwilligkeit der angeord- neten Blut- und Urinprobe ausgegangen und es sei ihm nicht bekannt ge- wesen, dass er sich durch die Verweigerung der Blut- und Urinprobe straf- bar mache. Er beruft sich damit auf das Vorliegen eines Verbotsirrtums i.S.v. Art. 21 StGB. 6.2. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, wer mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund sei- ner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsord- nung widerspricht bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Tatfrage, ob ein Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung wusste, dass sein Verhalten der Rechts- ordnung widerspricht, er also das vage Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun. Entsprechend findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, ob jemand einem Verbotsirrtum unterlag, Anwendung (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 4. Aufl. 2019, N. 16a zu Art. 21 StGB m.H.). Die Rechtsfolgen des Verbotsirrtums hängen von dessen Vermeidbarkeit ab. War der Irrtum unvermeidbar, handelt der Täter nicht schuldhaft und ist von der Strafe freizusprechen. War der Irrtum vermeidbar, hat das Gericht die Strafe nach Art. 48a StGB zu mildern. Der Verbotsirrtum ist unvermeid- bar, wenn er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen oder aber ob der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch "eigenes Nachdenken", "eine Gewissensanspannung", "eine gewissenhafte Überlegung" oder durch "ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen". Es stellt sich die Frage, was der (konkrete) Täter (in der konkreten Situation) hätte wissen können (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 18a und 19a zu Art. 21 StGB). Die irreführende Auskunft oder Anweisung der zuständigen Behörde bildet - 13 - regelmässig eine ausreichende Grundlage für einen unvermeidbaren Ver- botsirrtum (TRECHSEL/FATEH-MOGDHADAM, in: Schweizerisches Strafbe- setzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 21 StGB). 6.3. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung, dass ihm der in Ziff. 15 FinZ-Set vorgedruckte Text bzw. "etwas in der Art" auf dem Polizeiposten vorgelesen worden sei. Man habe ihn jedoch sofort darauf hingewiesen, dass es bei ihm auf einen Führerausweisentzug von einem Monat hinauslaufe (act. 53). Auf die Strafbarkeit der Verweige- rung der Blut- und Urinprobe sei er nicht aufmerksam gemacht worden. Man habe ihm gesagt, es gebe einen Monat Führerausweisentzug wegen des positiven Schnelltests (act. 56). Er habe nicht eingesehen, warum man nach einem positiven Test noch Blut abgeben müsse. Das brauche nur Zeit und koste, wenn es sowieso auf einen Monat Führerausweisentzug hinaus- laufe (act. 54 f.). Der anwesende Polizist habe seine Frage, ob er den Blut- und Urintest machen müsse, verneint und gesagt, dieser sei freiwillig (act. 52 und 54). Er habe eher nicht gewollt, da er sowieso schon spät dran gewesen sei (act. 52). Dann habe der Polizist mit jemandem telefoniert, vermutlich mit dem Staatsanwalt. Das habe er nur nebenbei mitbekommen (act. 54). Auch an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er gehört habe, wie der Polizist mit dem Staatsanwalt telefoniert und diesem die Verweigerung der Blut- und Urinprobe mitgeteilt habe. Er hielt zudem fest, dass ihm der in Ziff. 15 FinZ-Set vorgesehene Text "wahr- scheinlich" vorgelesen worden sei. Der Polizist habe sehr viel vorgelesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim (unbestritten geblie- benen) Vorlesen von Ziff. 15 FinZ-Set die Passage betreffend die Strafdro- hung von Art. 91a Abs. 1 SVG weggelassen und der Beschuldigte lediglich hinsichtlich des angedrohten Führerausweisentzugs informiert worden sein könnte, zumal es sich um einen vorgedruckten kurzen Text handelt, dessen Vorhalt der zuständige Polizist unterschriftlich bestätigte (act. 18). Dass der Beschuldigte sich nicht genau an den Inhalt des Textes bzw. insbesondere nicht an die Strafnorm von Art. 91a SVG erinnern konnte, vermag daran nichts zu ändern. Es ist damit davon auszugehen, dass dem Beschuldigten der vollständige Text gemäss Ziff. 15 FinZ-Set vorgelesen und er entspre- chend – gemäss der den Verfahrensablauf regelnden Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 SKV – auf die gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen einer Verweigerung der Blut- und Urinprobe hingewiesen wurde. Dass der Tat- bestand von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht auch in FinZ-Set Ziff. 20 lit. f aufge- führt wurde, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Die Aussage des Beschuldigten, dass der anwesende Polizist nach Durch- führung des Vortests die Abgabe einer Blut- und Urinprobe in Q._____ als freiwillig bezeichnet habe, erscheint nicht plausibel, zumal es sich dabei um - 14 - eine offensichtliche Falschauskunft handeln würde, welche zudem in kla- rem Widerspruch zum weiteren Vorgehen der Polizei (insb. Information des Pikett-Staatsanwalts, Verbringen des Beschuldigten auf den Polizeiposten R._____, Ausfüllen von FinZ-Set Ziff. 15 "Dokumentation bei Verweigerung der durch den/die Staatsanwältin angeordnete/n Massnahme/n" mit Vorhalt der Konsequenzen einer Verweigerung) stehen würde. Die Kontrolle sowie die Dokumentation der anschliessend erfolgten Anordnung der Blut- und Urinprobe wurde zudem durch sehr erfahrene Polizeibeamte durchgeführt. Der Polizist B._____, welcher mit dem Polizisten C._____ die Verkehrskon- trolle durchgeführt hatte, hatte den Dienstgrad eines Oberleutnants (Oblt) inne (act. 12). Der Polizist C._____, welcher schliesslich das FinZ-Set-Pro- tokoll erstellte und u.a. dem Beschuldigten Ziff. 15 FinZ-Set vorlas, war im Dienstgrad eines Wachtmeisters mit besonderen Aufgaben (Wm mbA) ein- gestuft (act. 15 ff.; vgl. § 14 f. PolV). Der Aussage des Beschuldigten, dass ihm die Abgabe der Blut- und Urinprobe freigestellt worden sei, ist damit nicht zu folgen. Eine (von den Parteien im Übrigen auch nicht beantragte) Befragung der Polizisten erübrigt sich unter diesen Umständen. Selbst wenn der (nach eigenen Angaben nervöse und überforderte, act. 51 f. und 54) Beschuldigte anfänglich etwa aufgrund des positiven Drugwipe-Tests oder einer falsch interpretierten Auskunft des Polizisten von der Freiwilligkeit einer zusätzlichen, von ihm als überflüssig angesehe- nen, Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ausgegangen sein sollte, musste sich ihm spätestens nach deren Anordnung durch die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und der anschliessend erfolgten In- formation über die Konsequenzen einer Verweigerung (mit Dokumentation der Verweigerung im FinZ-Set-Protokoll) aufdrängen, dass es nicht seiner freien Entscheidung unterlag, sich der Blut- und Urinprobe zu unterziehen. Ob er konkret mit dem Eintritt der ihm angedrohten Folgen rechnete oder nicht, ist dabei nicht von Relevanz. Die Freiwilligkeit der angeordneten Blut- und Urinprobe lässt sich im Übrigen (entgegen der Ansicht der Vorinstanz; vorinstanzliches Urteil E. 2.6) auch nicht daraus ableiten, dass die Blut- und Urinprobe gemäss Ziff. 14 FinZ-Set "ohne Zwang" angeordnet wurde (act. 18), was insbesondere unter Beachtung der in Ziff. 15 FinZ-Set ent- haltenen Belehrung betreffend die Straffolgen offensichtlich einzig dahin- gehend zu verstehen ist, dass die Massnahme nicht zwangsweise, d.h. mit- tels eines körperlichen Eingriffs gegen den Willen des Beschuldigten, durchzuführen ist. Insgesamt erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verweigerung (noch) von der Freiwilligkeit der angeordneten Mass- nahme ausging. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm nach Anord- nung der Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg und insbesondere Vorhalt der Konsequenzen einer Verweige- rung mit entsprechender Protokollierung (selbst wenn er im Einzelnen nicht alles verstanden haben bzw. nicht vollständig zugehört haben sollte) - 15 - zumindest bewusst war, mit seinem Verhalten gegen Rechtsnormen zu verstossen, wobei die genaue Kenntnis derselben nicht vorausgesetzt ist. Der Beschuldigte befand sich damit nicht in einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB. 6.4. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. Der vorinstanzliche Freispruch ist damit aufzuheben. 7. 7.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragt mit Berufung die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen à Fr. 160.00, Probezeit von 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'900.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage). 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dar- gelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). 7.3. 7.3.1. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ge- mäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich um ein sogenanntes Rechtspflegede- likt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahr- unfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Art. 91a SVG soll verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht, und allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft wird, schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1), und damit die Strafverfolgungsbehörden im Unwissen darüber lässt, ob gegebenenfalls der Tatbestand gemäss Art. 91 SVG erfüllt wäre. 7.3.2. Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG sieht alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). - 16 - Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Zudem wiegt das Tatverschulden vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht so schwer, dass zwin- gend eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Es ist damit eine Geldstrafe anzuordnen. 7.3.3. Beim Beschuldigten wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 27. Juli 2024 aufgrund äusserer Anzeichen ein Betäubungsmittelvortest durchge- führt, welcher positiv auf Cannabis ausfiel. Die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg ordnete die Durchführung einer Blut- und Urinprobe an, welche der Beschuldigte schliesslich verweigerte. Sein Handeln ist damit nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder ver- schuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist jedoch, dass er über ein grosses Mass an Entscheidungsfrei- heit verfügte. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, der Anordnung Folge zu leisten. Dass er durch die Abnahme der Blut- und Urinprobe ver- spätet zur Arbeit erschienen wäre, was er aufgrund der offenbar angeord- neten Kurzarbeit habe vermeiden wollen (act. 53 und 56), ist nur leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die angeordnete Mass- nahme einzig auf das eigene Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, welcher einen angerauchten Joint im Fahrzeug mitgeführt und am Vor- abend Cannabis konsumiert hatte (act. 21). Sollte sich der Beschuldigte aufgrund der Polizeikontrolle tatsächlich überfordert gefühlt haben, hätte er ohne Weiteres nachfragen können, was er indessen unterliess und sich stattdessen nicht zum Grund der Verweigerung äusserte (act. 18). Insge- samt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Verweigerung der Fest- stellung der Fahrunfähigkeit von einem noch leichten Tatverschulden aus- zugehen. Dabei erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbussen (dazu nachstehend) angemessen. Der Beschuldigte verfügt über ein unauffälliges Vorleben. Es kann ihm auch kein Geständnis oder Reue zugutegehalten werden. Die Täterkomponente ist damit neutral zu werten, womit es bei einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu bleiben hat. 7.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten so- wie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Be- messung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. - 17 - Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte einen Lohn- ausweis für das Jahr 2024 ein, aus welchem ein Nettolohn von Fr. 57'131.00 hervorgeht. Er gab an, dass er immer noch denselben Lohn erhalte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Es ist damit für die Berech- nung der Tagessatzhöhe von einem Nettolohn von Fr. 57'131.00 auszuge- hen. Nach einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse, Steuern, etc. ergibt sich ein Tagessatz von rund Fr. 120.00. 7.5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, womit eine günstige Legalprognose zu stellen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.6. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragt zusätzlich zur bedingten Geldstrafe die Aussprechung einer Verbindungsbusse von Fr. 2'800.00 (beantragte Busse von Fr. 2'900.00 abzüglich der in Rechts- kraft erwachsenen Busse für den Konsum von Betäubungsmitteln von Fr. 100.00). Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat auf der beding- ten Geldstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeu- tung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Be- schuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2), was einem Viertel der Geldstrafe entspricht, ist die Verbindungsbusse auf Fr. 2'700.00 festzusetzen. - 18 - Die Verbindungsbusse von Fr. 2'700.00 und die von der Vorinstanz für den (unangefochten gebliebenen) Schuldspruch wegen Konsums von Betäu- bungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG ausgesprochene Busse von Fr. 100.00 sind zu addieren, womit sich eine Busse von Fr. 2'800.00 ergibt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 24 Tage festzusetzen. 7.7. Insgesamt ist der Beschuldigte für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 120.00, insgesamt Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'800.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 8. 8.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist gutzu- heissen. Die auf dem derzeitigen Einkommen beruhenden marginalen Ab- weichungen hinsichtlich der Tagessatzhöhe und der Verbindungsbusse ha- ben keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Hingegen erweisen sich die Anträge des Beschuldigten als unbegründet. Bei diesem Verfahrensaus- gang sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten voll- umfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.2. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist angesichts des Ausgangs des Be- rufungsverfahrens anzupassen. Der Beschuldigte ist wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu verurteilen. Ent- sprechend hat er die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten ist für das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädi- gung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 19 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Sachverhalt 2) sowie - des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Sachverhalt 1). [in Rechtskraft erwachsen] 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Best- immungen sowie gestützt auf Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB sowie 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 2'800.00 (Übertretungsbusse Fr. 100.00, Verbindungsbusse Fr. 2'700.00), bei schuldhafter Nichtbezahlung 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 112.00, insgesamt Fr. 3'112.00, wer- den dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'288.50 (inkl. Fr. 1'100.00 Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.3. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der sichergestellte, angerauchte Joint wird gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und vernichtet. - 20 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler