- 1 Mobiltelefon «Samsung», weiss - 1 Tablet «Samsung» - 1 Mobiltelefon «Apple iPhone», 6S Plus Werden diese Gegenstände innert Frist nicht abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'065.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.