3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (4. Mai 2021 bis 5. Mai 2021) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Die nachfolgenden beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände werden eingezogen: