135 Abs. 3 StPO). Somit ist auf die im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 20'238.85 im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: