Dem auf Beschwerde in einem konkreten Fall hin ergangenen Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2 kann hinsichtlich nicht angefochtener Entschädigungen keine Wirkung zukommen, zumal es sich nicht um ein Normenkontrollverfahren gehandelt hat. Die vorliegende Berufung wurde ausdrücklich im Namen und Auftrag des Beschuldigten angemeldet und erklärt. Entsprechend ist die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen, da gegen den Entschädigungsentscheid der amtliche Verteidiger persönlich das Rechtsmittel ergreifen muss (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO).