5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 20'238.85 ist mit Berufung grundsätzlich nicht angefochten worden. Der amtliche Verteidiger rügt jedoch, dass die Vorinstanz in ihrem begründeten Urteil gegenüber dem im Dispositiv zugestellten Urteil die Passage «Über eine allfällige Nachzahlung des nichtgewährten Kostenanteils des Honorars im Umfang von Fr. 1'386.70 (zuzüglich Mehrwertsteuer) wird auf Antrag nach rechtskräftigem Abschluss des Normenkontrollverfahrens entschieden» gestrichen habe (Berufungsbegründung, S. 4; vgl. Vorinstanz, E. IV [recte VI]/1.3, S. 94).