Wird der Beschuldigte nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen, d.h., es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Dem Beschuldigten dürfen aber auch bei einem teilweisen Freispruch oder teilweisen Einstellungen dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihm zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.1 f. mit Hinweisen). Vorliegend erfolgt ein Freispruch betreffend «Haku» und «Gelato».