5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine Kostennote aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Anzupassen ist der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 30 Stunden und 20 Minuten an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von 2 ½ Stunden (Minus 1 ½ Stunden). Sodann ist die geltend gemachte Kleinspesenpauschale von 4 % auf praxisgemässe 3 % zu reduzieren (§ 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwT). Damit ergibt sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 7'065.00.