Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, mit der sie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe beantragt hatte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.