5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung dahingehend, dass bezüglich des Vorwurfs betreffend «Haku» und «Gelato» ein Freispruch erfolgt. Im Übrigen unterliegt er jedoch. Insbesondere bleibt es bei der von der - 20 -