Zwischen Anklageerhebung und Zustellung des begründeten Urteils verstrichen knapp 1 ½ Jahre, wobei eine gewisse Verzögerung der Beschuldigte selbst zu vertreten hatte. Schliesslich ist auch im Berufungsverfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen, zumal das vorliegende Berufungsurteil noch vor Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO gefällt und sodann auch die Frist zur schriftlichen Begründung eingehalten worden ist. Bei einer Gesamtbetrachtung ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.