Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Vorinstanz sämtliche Sachverhalte mittels umfangreicher und schwerverständlicher Chatprotokolle zu würdigen hatte, mithin eine umfangreiche Begründung vorzunehmen war, was sich letztlich auch im 97 Seiten umfassenden begründeten Urteil zeigt. Sodann erscheint auch die gesamte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht als übermässig lange. Zwischen Anklageerhebung und Zustellung des begründeten Urteils verstrichen knapp 1 ½ Jahre, wobei eine gewisse Verzögerung der Beschuldigte selbst zu vertreten hatte.