Damit hat die Vorinstanz die Ordnungsfrist, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tage; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), zwar überschritten, dies führt jedoch nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E.2.3 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Vorinstanz sämtliche Sachverhalte mittels umfangreicher und schwerverständlicher Chatprotokolle zu würdigen hatte, mithin eine umfangreiche Begründung vorzunehmen war, was sich letztlich auch im 97 Seiten umfassenden begründeten Urteil zeigt.