Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Wie die Vorinstanz bereits korrekt festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil, E. IV/2.3.2.4, S. 89), wurde das Beschleunigungsgebot im Untersuchungsverfahren bis und mit der zweiten erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verletzt. Der amtliche Verteidiger bringt in seinem vorinstanzlichen Plädoyer selbst vor, dass das Verfahren aufgrund der internationalen - 19 -