Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente aufgrund der zahlreichen und massiven Vorstrafen erheblich negativ aus, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren um ein weiteres ½ Jahr auf insgesamt 5 Jahre rechtfertigt. 4.2. Bei diesem Strafmass fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (4. Mai 2021 bis 5. Mai 2021) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB).