So hat ihn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Strafbefehl vom 19. Juni 2025 wegen Veruntreuung durch unrechtmässige Verwendung von anvertrauten Vermögenswerten zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt (Begehungszeit: 11. November 2022 bis 31. Dezember 2022), was als negatives Nachtatverhalten zu berücksichtigen ist. Zudem hat die Rechtsprechung wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit