Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des 35-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Zwar beteuerte er vor wiederholt, dass er sich seit der Geburt seiner Tochter im März 2020 geändert habe (GA act. 207; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Allerdings sind in diesem Verfahren auch Handlungen zu beurteilen, welche der Beschuldigte nach der Geburt seiner Tochter begangen hat. Ein Blick in den aktuellen Strafregisterauszug zeigt zudem, dass er ein weiteres Mal nach der Geburt seiner Tochter straffällig - 18 -