Der Beschuldigte zeigte sich bis zur Berufungsverhandlung nur zu einem geringen Teil geständig. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er sodann zwar einen Grossteil der ihm vorgeworfenen Taten, damit wurde die Strafuntersuchung allerdings weder vereinfacht noch beschleunigt. Seine Anlässlich der Berufungsverhandlung gezeigte Reue betrifft vor allem die Tatsache, dass er bei einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von seiner Tochter und Partnerin getrennt sein würde (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), was auf eine blosse Tatfolgenreue schliessen lässt, weshalb unter dem Titel der aufrichtigen Reue keine Strafminderung vorzunehmen ist.