Weiter hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 20. November 2018 wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte hat bereits längere Zeit im Vollzug von Freiheitsstrafen verbracht und daraus die nötigen Lehren offensichtlich nicht gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf.