stehen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate erscheint daher angemessen. 4.1.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Juni 2014 wurde er u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 16. Dezember 2014 wurde er wegen unerlaubter Einfuhr und Handelstreibens von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.