Der Beschuldigte hat bei zwei Gelegenheiten Betäubungsmittel veräussert: D._____ hat vom Beschuldigten Ende Dezember 2019 15 Gramm MDMA erhalten, welches dieser sodann in Deutschland zu verkaufen versuchte, wobei der Beschuldigte am Gewinn partizipieren wollte. Gleich verhält es sich mit den an C._____ in Kommission überlassenen 3'800 Gramm Haschisch, wobei diesbezüglich unklar bleibt, ob bei Verkauf lediglich der Kaufpreis geschuldet ist oder der Beschuldigte auch eine Gewinnbeteiligung hatte.