Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Hierarchiestufen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszugehen. 4.1.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG angemessen zu erhöhen.