207 Rückseite). Von einer eigentlichen Abhängigkeit, die eine Strafminderung i.S.v. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ermöglicht hätte oder seine Entscheidungsfreiheit als erheblich eingeschränkt erscheinen liesse, ist jedoch nicht auszugehen und wird von ihm sodann auch in Abrede gestellt (GA act. 207 Rückseite; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Der Beschuldigte hat sich bewusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden, um an Geld zu gelangen.