Der Beschuldigte wollte durch den Drogenhandel Einkommen für sich generieren, mithin kann von einer rein finanziellen Motivation ausgegangen werden. Der Beschuldigte verfügt über keine Ausbildung (UA act. 28) und verlor während Corona seine Arbeitsstelle als Zügelmitarbeiter (UA act. 29), entsprechend war seine finanzielle Situation angespannt; eine akute finanzielle Notlage ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan. Damit wirkt sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, erheblich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte führte zwar aus, im Deliktszeitraum Kokain konsumiert zu haben (GA act. 207 Rückseite).