Amphetamin, Kokain und Metamphetamin sind harte Drogen mit erheblichem Gefährdungspotential. Die Grenzwerte für einen mengenmässig schweren Fall von 36 Gramm (Amphetamin), resp. 18 Gramm (Kokain) reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312 Regeste) hat der Beschuldigte betreffend das Amphetamin beim Handel von über 1.5 Kilogramm reinem Amphetamin um das 45-fache überschritten. Auch in Bezug auf das Kokain hat er den Grenzwert um das 1.8-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum.