4.1. 4.1.1. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat, d.h. die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren) festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat zwischen Oktober und Dezember 2019 insgesamt 1'630 Gramm reines Amphetamin zum Weiterverkauf besessen und teilweise bereits weiterverkauft. Weiter hat er 65.5 Gramm Kokaingemisch bzw. reine Menge Kokainbase von 32.75 Gramm an D._____ und C._____ verkauft. An D._____ hat er zudem 3.5 Gramm Metamphetamingemisch vermittelt.