Der Beschuldigte hat sich augenscheinlich nicht einmal von den unbedingten Freiheitsstrafen – er sass insgesamt 3 Jahre und 9 Monate im Gefängnis (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8) – beeindruckt gezeigt und hat bald nach Entlassung aus dem Freiheitsentzug wieder in erheblichem Ausmass delinquiert. Es erscheint somit schon im Hinblick auf die Zweckmässigkeit und präventiven Effizienz angezeigt, für sämtliche Straftaten, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe auszufällen.