Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Juni 2016 wurde er u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe als Teilzusatzstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Zudem wurde der gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Juli 2014 für den Anteil von 1 Jahr und 3 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wegen Nichtbewährung widerrufen (vgl. aktueller Strafregisterauszug).