Während für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, da keine mildernden Umstände vorliegen, welche eine Unterschreitung des unteren Strafrahmens oder einen Strafartenwechsel erlauben würden, sieht die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Juli 2014 u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das - 14 -