4.4. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz von 0.2 Gramm Kokain zum Eigenkonsum; Anklageziffer 3) hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 100.00 ausgesprochen. Nachdem keine Verjährung eingetreten ist (vgl. oben) und die Strafzumessung in diesem Punkt nicht angefochten wurde, hat es dabei sein Bewenden.