Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung – ausgehend von sämtlichen von ihm eingestandenen Straftaten – eine Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, mit einem unbedingt zu vollziehenden Anteil von sechs Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren und 3 Monaten, und einer Busse von Fr. 100.00. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 6 Jahre und 3 Monaten.