4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. - 13 - 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt.