In Bezug auf «Haku» und «Gelato» ist zugunsten des Beschuldigten von CBD-Hanf auszugehen, welche einen THC-Gehalt von unter 1 % aufweisen und daher nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Entsprechend hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen. 3.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 (Anklageziffer 3), da inzwischen die Verfolgungsverjährung eingetreten sei (Plädoyer Staatsanwaltschaft, Ziff. 3, S. 11).